Health Claims — wie das Verfahren funktioniert
Stand 17. August 2026
Auf jeder Wirkstoffseite dieser Datenbank steht ein Kasten mit der Überschrift „Was über … gesagt werden darf“. Er ist der Kern des Ganzen. Diese Seite erklärt, worauf er beruht.
Der Grundsatz: verboten, außer erlaubt
Seit 2007 gilt in der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel — kurz: die Health-Claims-Verordnung. Sie kehrt die übliche Logik um. Nicht bestimmte Aussagen sind verboten, sondern alle — erlaubt sind nur jene, die ausdrücklich zugelassen wurden.
Eine gesundheitsbezogene Angabe ist dabei jede Aussage, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit herstellt. Das umfasst weit mehr, als man zunächst denkt: Auch Formulierungen wie „für starke Abwehrkräfte“, ein Bild von einem Herzen oder der Produktname „Immun-Komplex“ können darunterfallen.
Die Unionsliste
Welche Angaben zulässig sind, steht in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und einigen Folgeverordnungen. Diese Unionsliste enthält rund 260 zugelassene Angaben, ganz überwiegend zu Vitaminen, Mineralstoffen und einigen wenigen anderen Stoffen.
Zu jeder Angabe gehören drei Dinge:
- Der Wortlaut. Er darf sinngemäß abgewandelt werden, muss aber dieselbe Bedeutung haben. Aus „trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei“ darf kein „stärkt die Knochen“ werden.
- Die Verwendungsbedingung. Meist muss das Lebensmittel eine Mindestmenge des Stoffes enthalten — in der Regel 15 Prozent des Referenzwerts je 100 g oder je Portion.
- Der Pflichtrahmen. Dazu gehören der Hinweis auf eine abwechslungsreiche Ernährung und die Angabe der nötigen Verzehrmenge.
Fällt eines dieser Elemente weg, ist die Werbung unzulässig — auch wenn der Satz wörtlich aus der Liste stammt.
Das Wort „normal“ ist kein Zufall
Fast alle zugelassenen Angaben enthalten das Wort „normal“: normale Funktion des Immunsystems, normale Knochen, normaler Energiestoffwechsel. Das ist juristisch sorgfältig gewählt und inhaltlich wichtig.
Es bedeutet: Der Nährstoff wird gebraucht, damit eine Funktion normal abläuft. Es bedeutet nicht, dass zusätzliche Zufuhr diese Funktion verbessert. „Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haare bei“ heißt nicht, dass Biotin für dichteres Haar sorgt.
Genau diese Verwechslung trägt einen erheblichen Teil des Marktes.
Die große Lücke: Botanicals
2010 hat die EU-Kommission die Bewertung von Angaben zu pflanzlichen Stoffen ausgesetzt. Der Grund war ein Konflikt zwischen zwei Rechtsrahmen: Für traditionelle pflanzliche Arzneimittel genügt eine langjährige Anwendungserfahrung als Beleg, für Lebensmittel-Claims verlangt die EFSA wissenschaftliche Nachweise. Dieselbe Pflanze hätte damit als Arzneimittel werben dürfen, als Nahrungsergänzungsmittel aber nicht.
Der Konflikt ist bis heute nicht gelöst. Rund 2.000 Anträge stehen seither „on hold“ — weder zugelassen noch abgelehnt. Betroffen sind unter anderem Curcumin, Ashwagandha, Ginseng, Rhodiola, Grüntee und OPC.
Rechtlich ist die Lage unklar und in der Rechtsprechung umstritten. Praktisch bedeutet sie: Wer mit solchen Angaben wirbt, bewegt sich auf unsicherem Grund und wird regelmäßig abgemahnt.
In dieser Datenbank tragen solche Stoffe den Vermerk Bewertung ausgesetzt.
Abgelehnt ist etwas anderes als ausstehend
Ein dritter Fall: Für manche Stoffe wurden Angaben beantragt, von der EFSA geprüft und abgelehnt, weil aus den vorgelegten Studien kein ursächlicher Zusammenhang ableitbar war. Coenzym Q10 und Probiotika gehören dazu.
Das ist eine deutlich stärkere Aussage als „on hold“: Hier hat jemand hingesehen und ist zu einem Ergebnis gekommen.
Was das für dich beim Einkaufen bedeutet
Der Vermerk auf unseren Wirkstoffseiten lässt sich als Verlässlichkeitsmaß lesen:
- Zugelassene Angabe — Die Aussage hat eine wissenschaftliche Prüfung durchlaufen. Sie sagt allerdings nur, dass der Stoff für eine normale Funktion gebraucht wird.
- Bewertung ausgesetzt — Über die Wirksamkeit sagt das nichts, weder positiv noch negativ. Es sagt: Niemand hat es amtlich geprüft. Werbeaussagen dazu sind unzulässig.
- Abgelehnt — Geprüft und nicht überzeugend.
- Keine Angabe beantragt — Es liegt nicht einmal ein Antrag vor.
Und eine praktische Faustregel: Je vollmundiger die Werbung, desto seltener steht eine zugelassene Angabe dahinter. Wer eine Angabe hat, zitiert sie — denn sie ist geprüft und sicher.
Zum Nachlesen
Die Kommission führt ein öffentliches Register aller zugelassenen und abgelehnten Angaben, das EU Register on nutrition and health claims. Es ist kostenlos und durchsuchbar. Jede Angabe in dieser Datenbank lässt sich dort nachprüfen.