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Seit 2010 in der Warteschleife — warum über Pflanzenstoffe nichts gesagt werden darf

Rund 2.000 Anträge zu pflanzlichen Stoffen liegen bei der EU-Kommission auf Eis. Wie es dazu kam und was das für Curcumin, Ashwagandha und OPC bedeutet.

15. August 2026 · Redaktion Vernatura

Auf jeder Wirkstoffseite dieser Datenbank steht ein Kasten mit den zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben. Bei Vitamin D sind es fünf, bei Zink acht. Bei Curcumin, Ashwagandha, Ginseng, Rhodiola und OPC steht dort: Bewertung ausgesetzt.

Das ist kein Versehen unsererseits und auch kein Urteil über diese Stoffe. Es ist der Zustand eines Verfahrens, das seit fünfzehn Jahren stillsteht.

Wie es dazu kam

Die Health-Claims-Verordnung von 2006 gab allen Lebensmittelherstellern eine Frist: Wer mit einer gesundheitsbezogenen Aussage werben wollte, musste sie anmelden. Es kamen über 44.000 Einreichungen zusammen, die die Mitgliedstaaten auf rund 4.600 zu prüfende Angaben zusammenfassten.

Die EFSA arbeitete sie ab. Bei Vitaminen und Mineralstoffen war das vergleichsweise einfach: Ihre Funktionen sind seit Jahrzehnten erforscht, die Belege liegen vor. Rund 260 Angaben wurden zugelassen und 2012 in die Unionsliste aufgenommen.

Bei den pflanzlichen Stoffen — den „Botanicals“ — stockte das Verfahren. Und 2010 setzte die Kommission ihre Bewertung ganz aus.

Der eigentliche Konflikt

Der Grund liegt in einem Widerspruch zwischen zwei europäischen Regelwerken.

Für traditionelle pflanzliche Arzneimittel gibt es seit 2004 ein vereinfachtes Verfahren. Wer nachweisen kann, dass ein Pflanzenextrakt seit mindestens dreißig Jahren angewendet wird, davon fünfzehn in der EU, kann ihn registrieren lassen — ohne Wirksamkeitsstudien. Geprüft werden nur Qualität und Unbedenklichkeit. Baldrian, Ginseng und Rhodiola sind so registriert.

Für Lebensmittel-Claims verlangt die EFSA dagegen wissenschaftliche Belege nach den Maßstäben klinischer Forschung: randomisiert, kontrolliert, mit klarem Endpunkt.

Damit entstand eine schiefe Lage: Dieselbe Pflanze durfte als Arzneimittel auf ihre traditionelle Anwendung verweisen, als Nahrungsergänzungsmittel aber nichts sagen — obwohl an das Nahrungsergänzungsmittel die geringeren Anforderungen gestellt werden. Wer wenig verspricht, müsste mehr beweisen als wer viel verspricht.

Die Kommission stellte das Verfahren daraufhin zurück, um eine Lösung zu suchen. Sie sucht bis heute.

Was „on hold“ konkret bedeutet

Rund 2.000 Angaben zu pflanzlichen Stoffen hängen seither in einem Zwischenzustand. Sie sind weder zugelassen noch abgelehnt. Formal dürfen sie nach einer Übergangsregelung weiter verwendet werden — praktisch ist völlig ungeklärt, unter welchen Bedingungen.

Die Folge ist eine Rechtsunsicherheit, die niemandem nützt:

  • Für Hersteller ist unklar, was sie schreiben dürfen. Manche schweigen, manche werben vollmundig.
  • Für Abmahnvereine ist es ein ergiebiges Feld. Gerichte entscheiden uneinheitlich.
  • Für Käufer ist der wichtigste Hinweis verschwunden: Ob eine Aussage geprüft wurde, lässt sich am Etikett nicht mehr ablesen.

Was das über die Stoffe aussagt

Nichts. Das ist der Punkt, der am häufigsten missverstanden wird.

„Bewertung ausgesetzt“ heißt nicht „wirkungslos“. Es heißt: Niemand hat amtlich hingesehen. Ashwagandha hat für ein Botanical eine überdurchschnittliche Studienlage. Flohsamenschalen — ebenfalls pflanzlich — haben sogar drei zugelassene Angaben, weil ihre Wirkung physikalisch erklärbar ist und deshalb vor 2010 durchs Verfahren kam.

Umgekehrt heißt „zugelassen“ nicht „wirksam für dich“. Die Angabe „Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei“ ist geprüft und richtig — sie sagt aber nichts darüber, ob eine zusätzliche Zufuhr bei guter Versorgung noch etwas bringt.

Wie man damit umgeht

Bei einem Stoff mit dem Vermerk Bewertung ausgesetzt hilft der Blick auf zwei andere Angaben unserer Datenbank:

  1. Die Evidenzstufe. Sie bewertet die Studienlage unabhängig vom Rechtsstatus. Ashwagandha steht bei 3, OPC bei 2.
  2. Die Frage, ob es den Stoff als Arzneimittel gibt. Bei Mariendistel, Baldrian, Ginseng und Rhodiola ist das der Fall. Ein registriertes Arzneimittel hat eine Qualitätsprüfung durchlaufen, die ein Nahrungsergänzungsmittel nicht durchläuft — und kostet in der Apotheke oft kaum mehr.

Und eine Beobachtung, die sich immer wieder bestätigt: Je selbstbewusster ein Anbieter mit der Wirkung eines Pflanzenstoffs wirbt, desto sicherer weiß er, dass ihn niemand daran misst.

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